Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Verständigung mit der EU-Kommission
Im Hinblick auf die staatlichen Haftungsgarantien Anstaltslast und Gewährträgerhaftung wurde zwischen der EU-Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 17. Juli 2001 eine Verständigung erzielt. Danach ist die Anstaltslast in eine marktwirtschaftliche Eigentümerbeziehung umzuwandeln und die Gewährträgerhaftung abzuschaffen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurde eine Übergangsfrist von vier Jahren bis zum 18. Juli 2005 vereinbart. Für die zum Zeitpunkt der Verständigung bereits bestehenden bzw. während der Übergangsfrist eingegangenen Verbindlichkeiten gilt Vertrauensschutz (Grandfathering).
Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Brüsseler Verständigung gibt das nachfolgende Schaubild:

Unter dem Rechtsinstitut der Anstaltslast ist der Träger verpflichtet, die wirtschaftliche Basis einer Anstalt zu sichern, sie für die gesamte Dauer des Bestehens funktionsfähig zu erhalten und etwaige finanzielle Lücken durch Zuschüsse oder auf andere geeignete Weise auszugleichen. Gewährträgerhaftung begründet die Verpflichtung des Gewährträgers, im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Kreditinstituts einzutreten. Sie begründet einen unmittelbaren Anspruch des Gläubigers des Kreditinstituts gegenüber dem Gewährträger. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn das Vermögen des Kreditinstituts nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen. Gewährträgerhaftung ist weder betragsmässig noch zeitlich beschränkt.
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für die HSH Nordbank
Der zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein am 4. Februar abgeschlossene Staatsvertrag über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft stellt sicher, dass die Brüsseler Verständigung vom 17. Juli 2001 auch für die HSH Nordbank AG gilt (§2 Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG).



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