Staatliche Exportkreditversicherung
Zur Absicherung der mit den Exportgeschäften verbundenen Käuferrisiken und Länderrisiken können deutsche Exporteure sowie Kreditinstitute Exportkreditgarantien des Bundes zur Förderung der deutschen Ausfuhren in Anspruch nehmen.
Die Bearbeitung hat der Bund der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG
Der Bund unterscheidet bei den Ausfuhrgewährleistungen zwischen Garantien und Bürgschaften. Es handelt sich um keine Begriffe in juristischem Sinn, vielmehr um eine Unterscheidung nach den ausländischen Abnehmern:
- Garantien
- beim Export an private ausländische Abnehmer (Abnehmer=insolvenzfähige, privatrechtlich organisierte Firmen sowie „Zweifelsfälle“ -> staatliche Haftung nicht gesichert)
- Garantien decken sowohl das wirtschaftliche (=Uneinbringlichkeit der Forderung infolge Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Schuldners) als auch das politische Risiko (=Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund allgemeiner staatlicher Maßnahmen des Schuldnerlandes bzw. bestimmter politischer Ereignisse wie Aufruhr, Revolution)
- Bürgschaften
- beim Export an staatliche Abnehmer bzw. bei Stellung einer Garantie einer geeigneten staatlichen Stelle incl. der Zentralbank
- Bürgschaften decken nur das politische Risiko (keine Insolvenzfähigkeit unterstellt/gegeben)
- EulerHermes Exportkreditversicherung:
www.agaportal.de
möglichkeiten
Fabrikationsrisikogarantie/-bürgschaft
deckt Auslandsrisiken vor Versand der Ware z. B. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers, so dass der Versand der Ware unzumutbar wird. Die Absicherung bezieht sich auf die Selbstkosten (nicht auf den Vertragspreis).
Deckungsnehmer=deutscher Exporteur
Selbstbehalt:
5 % bei allen Risiken
Ausfuhrgarantien/-bürgschaften
decken Auslandsrisiken nach Versand der Ware
Deckungsnehmer=deutscher Exporteur
Selbstbehalt:
5 % bei politischen Risiken
15 % bei wirtschaftlichen Risiken (gilt nur für Ausfuhrgarantien)
15 % im Nichtzahlungsfall (protracted default)
Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG)
deckt Auslandsrisiken nach Versand der Ware. Sammeldeckung, Einbeziehungswahlrecht für einzelne Länder, in denen dann alle privaten Besteller eingeschlossen sind
Deckungsnehmer = Exporteur
Selbstbehalt:
5 % bei politischen Risiken
10 % bei Insolvenzrisiken
10 % im Nichtzahlungsfall (protracted default)
Finanzkreditgarantie/-bürgschaft
Deckungsnehmer=Kreditinstitut, das den deutschen Export finanziert
Selbstbehalt:
i.d.R. 5 % für alle Risiken (im Einzelfall 100 % Deckung)
voraussetzungen
- Förderungswürdigkeit
- risikomäßige Vertretbarkeit
- übliche Zahlungsbedingungen gemäß international abgestimmten Grundsätzen (OECD Konsensus)
- überwiegend deutscher Ursprung des Exportgutes
- umwelttechnische Unbedenklichkeit
- Beachtung des Haushaltsrechts
- Exportkreditgarantien dürfen sich seit 1997 nicht mehr auf Forderungsrisiken beziehen, die als „marktfähig“ und somit durch das Angebot der privaten Versicherer absicherbar gelten (Forderungslaufzeiten bis 2 Jahre mit Abnehmern in den Kernländern der OECD bzw. in den EU-Ländern)



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