Die SEPA-Lastschrift
Grenzüberschreitende Geldeinzüge
Eine wirkliche Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr ist das voraussichtlich Ende 2009 startende, einheitliche, europaweit funktionierende Lastschriftverfahren. Denn bislang konnten fällige Rechnungsbeträge nicht per Lastschrift grenzüberschreitend eingezogen werden.
Mit der SEPA-Lastschrift wird dies dank einheitlicher Standards in der Abwicklung, im Datenformat und auf Basis einer gemeinsamen Rechtsgrundlage erstmals ermöglicht.
Voraussetzung für den Einzug von Geldern per Lastschrift ist das SEPA-Lastschriftmandat, in Deutschland bisher als Einzugsermächtigung bekannt. Das SEPA-Lastschriftmandat ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, gleichzeitig wird die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen.
Nach derzeitigem Rechtsverständnis müssen Firmen, die zukünftig die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen komplett auf das neue Lastschriftmandat umstellen. Generell gilt das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Sollte jedoch binnen 36 Monaten seit Ausstellung des SEPA-Lastschriftmandats bzw. seit letztem Einzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, muss ein neues SEPA-Mandat vom Zahlungspflichtigen eingeholt werden.
Die SEPA-Lastschrift auf einen Blick:
- Europaweite Nutzung (30 EU/EWR-Staaten plus Schweiz)
- Exaktes Fälligkeitsdatum
- Keine Betragsgrenze
- Widerspruchsfrist acht Wochen
- Verwendung von IBAN und BIC
- Eindeutige Identifikation des Lastschrifteinreichers
- Verwendungszwecklänge 140 Zeichen
- Vergabe Mandatsreferenz
Die SEPA-Lastschrift kann sowohl im Inland als auch in den anderen SEPA-Teilnehmerländern eingesetzt werden. Neu ist dabei die Vereinbarung eines konkreten Fälligkeitsdatums. Der Zahlungsempfänger muss die SEPA-Lastschrift zum Einzug so einreichen, dass sie dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen rechtzeitig vorliegt.
Bei Erst- und Einmallastschriften sind das mindestens fünf Tage und bei wiederkehrenden Lastschriften mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Wie bei der SEPA-Überweisung ist auch bei der SEPA-Lastschrift die Verwendung von IBAN und BIC zwingend erforderlich.
Jedes Lastschriftmandat erhält eine eindeutige Mandatsnummer, die bei allen Lastschriften angegeben werden muss. In Verbindung mit der Identifikationsnummer des Lastschrifteneinreichers wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen beträgt acht Wochen nach Kontobelastung. Bei einem nicht vorhandenen Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit bis zu 13 Monaten.
Im Gegensatz zur SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen ist für das SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen zwingend erforderlich. Die entsprechende EU-Richtlinie wurde im November 2008 verabschiedet. Nun müssen die SEPA-Teilnehmerländer diese bis zum 1.11.2009 in nationales Recht umsetzen. Damit kann eine rechtssichere Abwicklung der Zahlungen gewährleistet werden.



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